2. Über das Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b sei sofort zu entscheiden und der Entscheid sei selbständig zu eröffnen. 3. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b sei der Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen bis über das Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b rechtskräftig entschieden ist. 4. Eventuell sei der von der Klägerin zu leistende Kostenvorschuss auf das Doppelte zu erhöhen. Die Eingabe befasste sich ausschliesslich mit Prozessualem und enthielt keine materielle Stellungnahme. Seite 3 O2013_009