3. Mit Replik vom 4. Oktober 2013 stellte die Klägerin ein Eventualbegehren Ziff. 1.b, welches gemäss ihren Ausführungen zu prüfen wäre, falls das Gericht das Rechtsbegehren Ziff. 1.a (entsprechend Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klageschrift) nicht gutheissen würde. Die Klägerin machte geltend, dieses Eventualbegehren sei im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO und damit in der gleichen Verfahrensart zu erledigen wie die bisherigen Klagebegehren, und zwischen den ursprünglichen Klagebegehren und dem neuen Eventualbegehren bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Das neue Eventualbegehren Ziff. 1.b lautete wie folgt: