hergestellt wurde. 2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. August 2013 die Abweisung der Klage und machte unter anderem einredeweise die Nichtigkeit des Patents EP 1 149 840 B1, auf das sich ihres Erachtens das Rechtsbegehren Ziff. 1 stützte, geltend.