{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-009_2014-02-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_009_Beschluss_140227.pdf", "Checksum": "21a97ec5d2afffcd85ab5754d3f09544"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.02.2014 O2013_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.02.2014 O2013_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.02.2014 O2013_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drospirenon: Patentverletzung, Nichteintreten, Nichtzulassung der Klageänderung | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Patentansprüche Schutzbereich (Art. 69 EPÜ), Patentnichtigkeit Einrede, Vergleich, Zollrechtliche Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:15", "Checksum": "1702f18d61ccb73298fcb02b544f8d7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.02.2014 O2013_009\nRegeste:\nDrospirenon: Patentverletzung, Nichteintreten, Nichtzulassung der Klageänderung | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Patentansprüche Schutzbereich (Art. 69 EPÜ), Patentnichtigkeit Einrede, Vergleich, Zollrechtliche Massnahme\n\n2. Über das Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b sei sofort zu entscheiden und\nder Entscheid sei selbständig zu eröffnen.\n\n3. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b sei der Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen bis über das Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b\nrechtskräftig entschieden ist.\n\n4. Eventuell sei der von der Klägerin zu leistende Kostenvorschuss auf das Doppelte zu erhöhen.\n\nDie Eingabe befasste sich ausschliesslich mit Prozessualem und enthielt\nkeine materielle Stellungnahme.\nSeite 3\nO2013_009\n\n5.\nMit Stellungnahme vom 4. November 2013 zur Eingabe der Beklagten\nvom 22. Oktober 2013 stellte die Klägerin folgende Anträge:\n\n1. Die prozessualen Anträge 2 , 3 und 4 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Bezüglich des prozessualen Antrags 1 verzichtet die Klägerin auf einen Antrag.\n\n6.\nMit Eingabe vom 12. November 2013 nahm die Beklagte zur Eingabe der\nKlägerin vom 4. November 2013 Stellung.\n\n7.\nAm 20. November 2013 erstattete die Beklagte eine auf das Patent EP 1\n149 840 B1 beschränkte Duplik.Hierzu nahm die Klägerin mit Eingabe\nvom 2. Dezember 2013 Stellung.\n\n8.\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2013 orientierte der für die Spruchkammer in Aussicht genommene Richter Dr. Roland Dux die Gerichtsleitung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinien zur Unabhängigkeit über\nSachverhalte, auf welche er bei der Prüfung seiner Unabhängigkeit gestossen war, und welche einen möglichen Ausstandsgrund gemäss Art.\n47 Abs. 1 ZPO darstellen könnten. Richter Dux erklärte dabei, seines Erachtens liege kein Ausstandsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. Dezember\n2013 wurde den Parteien die Eingabe von Richter Dr. Dux zugestellt und\nihnen Frist bis 14. Januar 2014 zur Stellungnahme im Sinne von Art. 8\nAbs. 3 der Richtlinien zur Unabhängigkeit angesetzt, mit dem Bemerken,\ndass Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme gelte. Mit Eingabe\nvom 14. Januar 2014 teilte die Klägerin mit, dass die von Richter Dr. Dux\nerwähnten Umstände aus ihrer Sicht keinen Ablehnungsgrund darstellten.\nSeitens der Beklagten erfolgte keine Stellungnahme.\n\n9.\nDer Gegenstand der Klage wird bestimmt durch die von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren, die das Gericht binden. Das Gericht darf der\nKlägerin nicht mehr oder etwas anderes zusprechen, als von ihr beantragt worden ist (Dispositionsmaxime; vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänder-\n\nSeite 4\nO2013_009\n\nte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist\nund (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt.\n\nDass hier der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu\nbeurteilen ist, ist unstrittig. Die Beklagte stimmt indes der Änderung nicht\nzu, und damit hängt die Zulassung der Änderung davon ab, ob der neue\nAnspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht.\n\n10.\nDie vorliegende Rechtsstreitigkeit hat nach bestimmtem Verfahren hergestelltes Drospirenon zum Gegenstand. Dieser Wirkstoff selbst ist seit langem patentfrei; geschützt sind aber Herstellungsverfahren.\n\n11.\nIn der Klagebegründung wurden zwei Patente behandelt, die EP 0 918\n791 B1 (nachfolgend EP '791; Rutheniumsalz) sowie die EP 1 149 840\nB1 (nachfolgend EP '840; Wasserabspaltung mit p-Toluolsulfonsäure).\nBezüglich beider Patente wurde ausführlich das Vorliegen einer Patentverletzung argumentiert (zur EP '840 in RZ 72 ff. und zu EP '791 in RZ\n99 ff.).\n\n12.\nDer hier interessierende Abschnitt des Verfahrens der Herstellung von\nDrospirenon umfasst im Wesentlichen drei sequenzielle Schritte: 1) Hydrierung, 2) Oxidation, 3) Wasserabspaltung. Die beiden Patente schützen\nzwei verschiedene Aspekte respektive Schritte dieses Herstellungsverfahrens.\n\nDie EP '791 betrifft die Verwendung von Rutheniumsalz beim mittleren\nSchritt 2), der Oxidation.\nDie EP '840 betrifft die Art der Wasserabspaltung mit p-Toluolsulfonsäure\nbeim letzten 3. Schritt.\n\nOxidation und Wasserabspaltung sind dabei nicht zwingend miteinander\nverknüpft. Es ist zwar durchaus möglich, dass das Verfahren so durchgeführt wird, dass eine Oxidation (Schritt 2) gemäss der EP '791 mit Rutheniumsalz eingesetzt wird und eine Wasserabspaltung (Schritt 3) gemäss\nder EP '840. Es ist aber gleichermassen möglich, dass eine Oxidation\ngemäss der EP '791 mit Rutheniumsalz eingesetzt wird, aber eine Was-\n\nSeite 5\nO2013_009\n\nserabspaltung nicht gemäss der EP '840 erfolgt, oder dass eine Oxidation\nnicht gemäss der EP '791 vorgenommen wird, aber eine Wasserabspaltung gemäss der EP '840 mit p-Toluolsulfonsäure oder einem äquivalenten Mittel. Letzteres war ja auch das, was das Gericht im Rahmen des\ndiesem Hauptverfahren vorausgegangenen Massnahmeverfahrens festgestellt hatte (S2013_001, Urteil vom 21. März 2013).\n\n"}