5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 194'185.64 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung.