triebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn, alles unter Einreichung der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.– Seite 47 O2013_008 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gerichtskosten von CHF 70'000.– sind der Klägerin von der Beklagten zu erstatten.