2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr erzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9. Juli 2003 auszuweisen ist.