111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf CHF 80'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR- PatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin CHF 114'185.64 geltend, was die Beklagte zu kommentieren verzichtet hat (Protokoll, act. 91 S. 11). Nachdem der Betrag insbesondere angesichts des Streitwerts angemessen erscheint, ist er zuzusprechen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR- PatGer). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 194'185.64 zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: