Die Prozesskosten sind der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf insgesamt CHF 2,6 Mio.. Der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und Verletzung war mit erheblichem Aufwand verbunden. Die auf dieses Teilurteil entfallende Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 70'000.– festzusetzen (Art. 31 und 33 PatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen und der Klägerin von der Beklagten zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).