5.7 Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO) ist die Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung nicht mit einer Vollstreckungsmassnahme (Art. 343 ZPO) zu verbinden.13 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung und Auskunft einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die diesbezüglichen Prozesskosten jetzt zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO).