Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Verfahrensantrag darauf hingewiesen, dass das Gericht in einem ersten Schritt Rechtsbeständigkeit und Verletzung prüfen werde und wenn beides bejaht werde, den Rechnungslegungsanspruch behandeln. Wenn dies auch bejaht werde, werde die Klägerin nach erfolgter Rechnungslegung zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Damit hat das Gericht auf die entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet.