Betreffend den Informationsanspruch wurde bereits ausgeführt, dass dieser aufgrund der Patentverletzung seitens der Beklagten gegeben ist. Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. oben Ziff. 5.3), kann auf die entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet werden, wenn sie sich im Rahmen der Stufenklage auf materiell-rechtliche Auskunftsund Rechnungslegungspflichten stützen kann.