5.6 Wie bereits erwähnt (s. oben Ziff. 5.2), moniert die Beklagte, dass die Klägerin keinerlei Ausführungen zur Forderungsklage gemacht habe. Die Klägerin hätte die elementaren Voraussetzungen zum Schadenersatzanspruch behaupten und substantiieren können und müssen. Die Klägerin habe kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an den verlangten Informationen.