Demnach ist das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr erzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9. Juli 2003 (Datum der Erteilung des Klagepatents, act. 1_6) auszuweisen ist.