Was den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so gilt grundsätzlich, dass dieser so weit reicht, als er zur Durchsetzung eines möglichen Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und der 11 vgl. umfangreiche Erläuterungen in: Blum/Pedrazzini, Das Schweizerische Patentrecht, 2. ergänzte Auflage, Art. 66 Anm 11 ff., wo es unter anderem zu Recht heisst: "Vor dieser Vorschrift, die dem aPatG Art. 38 Ziff 5 nachgebildet ist, bleibt man einfach perplex".