Wie dargelegt ist das Klagepatent rechtsbeständig und eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist gegeben. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.2 gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft und Rechnungslegung ist gegeben. Bezüglich der Forderungsklage hat die Klägerin den Schaden bzw. den Bruttogewinn nachzuweisen. Dieser Betrag kann jedoch erst aus Informationen, die der Klägerin derzeit nicht bekannt sind, ermittelt werden, weshalb die Klägerin auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen ist.