Angesichts der nur schwer verständlichen Formulierung von Art. 66 lit. b PatG11 muss dieser Bestimmung eine Auslegung im Sinne der obigen Erläuterungen in der Botschaft und im Sinne der parallelen Regelungen in den anderen Immaterialgüterrechtsgesetzen gegeben werden, dahingehend, dass hinsichtlich des zivilrechtlichen Schutzes der Beklagte verpflichtet werden kann, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die in Verletzung des Klagepatentes widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.