und im Urheberrechtsgesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. k URG). Aber anders als in diesen Gesetzen, wo der zivilrechtliche und der strafrechtliche Schutz in separaten Bestimmungen geregelt ist – wobei für den zivilrechtlichen Schutz ausdrücklich eine entsprechende Leistungsklage vorgesehen ist – gilt Art. 66 lit. c PatG sowohl für den zivilrechtlichen als auch für den strafrechtlichen Schutz. Angesichts der nur schwer verständlichen Formulierung von Art.