Bei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch,8 der sich unmittelbar aus Art. 66 lit. b PatG ergibt.9 Dies geht auch aus der Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. November 2005 hervor: "Artikel 66 Buchstabe b E-PatG übernimmt für das Patentrecht den Regelungsgehalt von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c DesG (zivilrechtlicher Schutz) bzw. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c DesG (strafrechtlicher Schutz). Der Auskunftsanspruch nach Buchstabe b eröffnet die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen.