5.4 Der Hauptanspruch ist vorliegend der von der Klägerin verlangte Schadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2. 1), wobei dieser mit dem Hilfsanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. 2), d.h. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung zu begründen und zu beziffern ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).