Nach erfolgter Rechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Und nach Stellungnahme der Beklagten dazu wird dann mit dem Endurteil über das Quantitativ entschieden. Diese zwei Etappen ergeben sich aus der Natur der Stufenklage. Die unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur vermindert ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie ist in der Regel bereits bei Klageanhebung gehalten, die Tatsachen anzugeben, 3 BK ZPO-Markus, N 16 f. zu Art. 85 ZPO 4 Baumann Wey, a.a.O., N 647 ff. 5 Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 16 zu Art. 85 ZPO