Das Gericht hat erheblichen Spielraum, um den Verfahrensablauf bei unbezifferten Forderungsklagen sinnvoll zu gestalten. Die Parteien können das Gericht dabei mit entsprechenden Verfahrensanträgen unterstützen. So kann bspw. das Gericht nach Art. 125 lit. a ZPO bzw. Art. 222 Abs. 3 ZPO das Verfahren auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränken. Bei der Stufenklage kann das Gericht das Verfahren bezüglich der unbezifferten Forderungsklage sistieren, bis über den Informations- oder Rechnungslegungsanspruch entschieden worden ist.5