Nur in Märkten, in denen sie mit patentgemässen Pistolen auf dem Markt sei, könne ihr seit dem Markteintritt in diesen Märkten Gewinn entgangen sein, und deshalb bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse nur an einer Rechnungslegung mit Bezug auf diese Märkte ab dem Zeitpunkt des Markteintritts der Klägerin. Weil eine Angabe der Märkte und der relevanten Zeiträume fehle, könne auch keine Auskunftserteilung erfolgen.