Gewinn erziele und damit überhaupt einen Schaden in Form entgangenen Gewinns habe erleiden können. Ohne Schaden bestehe kein Schadenersatzanspruch, auch kein unbezifferter. Weiter habe die Klägerin nicht ansatzweise dargetan, auf welchen Märkten sie seit wann mit patentgemässen Sprühpistolen auf dem Markt sei. Nur in Märkten, in denen sie mit patentgemässen Pistolen auf dem Markt sei, könne ihr seit dem Markteintritt in diesen Märkten Gewinn entgangen sein, und deshalb bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse nur an einer Rechnungslegung mit Bezug auf diese Märkte ab dem Zeitpunkt des Markteintritts der Klägerin.