Das würde aber nichts daran ändern, dass die deutschen Urteile zeigten, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, die von ihr nach den Umständen verlangt werden dürfe, in guten Treuen habe annehmen dürfen, das Streitpatent sei ungültig und werde nicht verletzt. Der gute Glauben werde nicht dadurch zerstört, dass eines von mehreren Gerichten zu einer abweichenden Würdigung gelange. Auch zum Schadenersatzanspruch hätte die Klägerin die elementaren Voraussetzungen behaupten und substantiieren können und müssen. Sie verlange Schadenersatz für entgangenen Gewinn, habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert, dass sie mit patentgemässen Sprühpistolen überhaupt einen