verhaltselemente, aus denen sich eine Bösgläubigkeit ergeben solle, darlegen und begründen müssen. Immerhin hätten zwei renommierte deutsche Gerichte entschieden, dass das Streitpatent nicht verletzt und in der erteilten Fassung nicht gültig sei. Jetzt könne natürlich das schweizerische Bundespatentgericht zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das würde aber nichts daran ändern, dass die deutschen Urteile zeigten, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, die von ihr nach den Umständen verlangt werden dürfe, in guten Treuen habe annehmen dürfen, das Streitpatent sei ungültig und werde nicht verletzt.