Das Handelsgericht Zürich beispielsweise habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 folgendes festgehalten: "Das Gericht hat mit anderen Worten darüber zu befinden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegeben sind, bevor es eine Auskunftserteilung anordnet" (Urteil vom 3. Juni 2005, HG920584). Vorliegend habe die Klägerin nichts dergleichen getan. Z.B. habe sie überhaupt nichts zu den Voraussetzungen der für einen Gewinnherausgabeanspruch erforderlichen Bösgläubigkeit der Beklagten ausgeführt. Bösgläubigkeit sei alles andere als selbstverständlich im vorliegenden Fall, und die Klägerin hätte die Sach-