Zweitens sei die Rechnungslegung mit einem enormen Aufwand verbunden. Eine Rechnungslegung sei deshalb nur gerechtfertigt, wenn die klagende Partei die Voraussetzungen für die geltend gemachten finanziellen Ansprüche vor der Rechnungslegung soweit behauptet und substantiiert habe, wie ihr dies möglich sei, mindestens aber soweit, dass sich beurteilen lasse, ob diese finanziellen Ansprüche denn überhaupt bestünden, falls sich die behauptete Patentverletzung bewahrheite. Das Handelsgericht Zürich beispielsweise habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 folgendes festgehalten: