Auf keinen Fall aber werde hinsichtlich der Forderungsklage einfach das Behauptungsverfahren insgesamt in die zweite Stufe verschoben. In die zweite Stufe verschoben werde nur, wofür es der vorgängigen Auskunftserteilung durch die beklagte Partei bedürfe – also das Substantiieren des Quantums. Was in der ersten Phase des Verfahrens behauptet und substantiiert werden könne, nämlich alles aus der Sphäre der klagenden Partei, sei auch in der ersten Phase des Verfahrens vorzutragen. Und das aus gutem Grund: Erstens sei die Rechnungslegung ein massiver Eingriff in die Rechtsstellung der beklagten Partei;