5.2 Die Beklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Klägerin habe eine Stufenklage eingeleitet, und diese sei eine Spielform der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Ziff. 1 ZPO. Die Forderung sei zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage sei. Die Lehre präzisiere dies dahingehend, dass nicht nur die Bezifferung, sondern auch die Substantiierung der Anspruchshöhe nach erfolgter Auskunftserteilung erfolgen könne. Auf keinen Fall aber werde hinsichtlich der Forderungsklage einfach das Behauptungsverfahren insgesamt in die zweite Stufe verschoben.