Die Klägerin behielt sich daher nähere tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Kompensationsansprüche sowie zum Umfang der Verletzung bzw. zum erlittenen Schaden der Klägerin oder zum erzielten Gewinn der Beklagten für die zweite Stufe der Stufenklage vor. Falls das Bundespatentgericht wider Erwarten bereits im Zuge des Schriftenwechsels in der ersten Stufe der Stufenklage Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen und Seite 37 O2013_008