Die Klägerin stellte mit ihrer Klage den Verfahrensantrag, das Verfahren in der ersten Stufe der Stufenklage vorerst auf die Frage der Verletzung bzw. Unterlassung (gegebenenfalls Rechtsbeständigkeit), Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu beschränken und bezüglich Wiedergutmachungsansprüche (Schadenersatz oder Gewinnherausgabe) zu sistieren. Die Klägerin behielt sich daher nähere tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Kompensationsansprüche sowie zum Umfang der Verletzung bzw. zum erlittenen Schaden der Klägerin oder zum erzielten Gewinn der Beklagten für die zweite Stufe der Stufenklage vor.