Obschon die eidgenössische lmmaterialgüterrechtsgesetzgebung den Anspruch auf eine Erteilung finanzieller Auskünfte und Rechnungslegung nicht explizit vorsehe, werde ein solcher von Lehre und Rechtsprechung in Verbindung mit einer Stufenklage insbesondere bei der Geschäftsanmassung und im Bereicherungsrecht einhellig bejaht. Doch auch im Schadenersatzrecht erscheine es in Übereinstimmung mit einem namhaften Teil der Lehre, älterer kantonaler Rechtsprechung und der Tatsache, dass finanzielle Auskünfte als Nebenpflichten einer Schadenersatzpflicht oder eines Beseitigungsanspruches anerkannt seien, geboten, die Beklagte nach Treu und Glauben sowie im