5.1 Die Klägerin machte geltend, wenn das Gericht in der ersten Stufe der Stufenklage die Patentverletzung gutheisse, dann stehe ihr ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gestützt auf Art. 423 OR zu. Obschon die eidgenössische lmmaterialgüterrechtsgesetzgebung den Anspruch auf eine Erteilung finanzieller Auskünfte und Rechnungslegung nicht explizit vorsehe, werde ein solcher von Lehre und Rechtsprechung in Verbindung mit einer Stufenklage insbesondere bei der Geschäftsanmassung und im Bereicherungsrecht einhellig bejaht.