Die Einrede des freien Standes der Technik könnte ohnehin nur zum Zug kommen, wenn nicht eine wortsinngemässe Patentverletzung, sondern Äquivalenz zu beurteilen ist. Letztere wird von der Beklagten zwar bestritten, nicht aber mit dem Argument des freien Standes der Technik. Entsprechend ist dieses Argument vom Gericht nicht weiter zu verfolgen. Da – wie oben dargelegt – aber ohnehin eine Nachmachung (wortsinngemässe Patentverletzung) vorliegt, würde es auch ins Leere greifen. 5. Auskunft und Rechnungslegung; Stufenklage