Zusammengefasst erfüllt die Bauweise der Beklagten alle Merkmale von Anspruch 1 wortsinngemäss, so dass eine Nachmachung vorliegt (Art. 66 lit. a PatG). 4.6 Einrede des freien Standes der Technik Die Beklagte macht ferner die Einrede des freien Standes der Technik geltend). Sie trägt vor, dass die Bauweise der Beklagten – wenn man den Ausführungen der Klägerin hierzu folgen würde – nicht neu sei gegenüber der D2 respektive nicht erfinderisch gegenüber der D1. Aus den gleichen Gründen, aus denen Anspruch 1 gegenüber D2 neu und gegenüber D1 erfinderisch ist, ist auch die Bauweise der Beklagten neu und erfinderisch. Eigentlich ist dies nicht eine Einrede des freien