Selbst wenn man, wie von der Beklagten vertreten, den Anspruch so auslegt, dass keine funktionsalternative Belegung geschützt ist, liegt eine Verwirklichung des Merkmals vor: Es genügt zur anspruchsgemässen Verwirklichung auch, wenn das Spülluftstromregelungselement nur veranlasst, dass der entsprechende Spülluftstrom möglich wird. Dies kann entweder unmittelbar, mittelbar automatisch über den Controller (wie beim Ausführungsbeispiel), oder aber auch mittelbar erst durch eine zusätzliche Aktivierung des Benutzers, beispielsweise über das Beschichtungsmaterialstromregelungselement, geschehen.