Das von der Beklagten geltend gemachte Bild eines Youtube-Videos, das übrigens inzwischen gelöscht zu sein scheint, bei welchem ein Benutzer den Knopf T3 mit der anderen Hand bedient, zeigt dabei nur, dass auch eine Bedienung mit der anderen Hand möglich ist, schliesst aber nicht aus, dass eine Bedienung mit der gleichen Hand möglich ist (vgl. auch die Darstellung in der beklagtischen Gebrauchsanleitung selber, wie oben zur Illustration der Auslegung von Merkmal K15 dargestellt). Das Merkmal K15 wird damit auch bei dieser etwas anderen Auslegung von Merkmal K14 von der Bauweise der Beklagten erfüllt.