Selbst wenn man, entgegen der oben angegebenen Auslegung und wie von der Beklagten vertreten, ausschliesst, dass das Beschichtungsmaterialstromregelungselement gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement dienen kann (keine funktionsalternative Belegung), liegt eine Verwirklichung von Merkmal K14 vor: Die mit P bezeichnete Taste T3 zur Aktivierung des Spülvorgangs am hinteren Ende der Pistole kann bei einer solchen Auslegung als Spülluftstromregelungselement betrachtet werden, womit die Bauweise der Beklagten dann das Merkmal K14 ebenfalls wortsinngemäss verwirklicht, wobei dann aber zu überprüfen ist, ob diese auch tatsächlich die weiteren Merkmale K15 und K16 erfüllt.