Somit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal K14 wortsinngemäss (Nachmachung). Selbst wenn man, entgegen der oben angegebenen Auslegung und wie von der Beklagten vertreten, ausschliesst, dass das Beschichtungsmaterialstromregelungselement gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement dienen kann (keine funktionsalternative Belegung), liegt eine Verwirklichung von Merkmal K14 vor: