Merkmal K14: Wie oben dargelegt, wird Merkmal K14 von Anspruch 1 vom hier zuständigen Fachmann so ausgelegt, dass am Griffteil Beschichtungsmaterialstromregelungselement und Spülluftstromregelungselement als zwei individuelle Elemente oder aber auch als ein einziges funktionsalternatives Element ausgestaltet sein können. Damit ist der Argumentation der Klägerin zu folgen, dass der Pistolenabzug 17 der angegriffenen Ausführungsform durch seine Doppelfunktion als Beschichtungsmaterialstromregelungselement gemäss Merkmal O11 und gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement gemäss Merkmal K14 betrachtet werden kann.