Hinsichtlich Verwirklichung der Merkmale O1-O13 des Oberbegriffs bestreitet die Beklagte nur die Erfüllung der Merkmale O1-O2 mit der Begründung, es handle sich bei der Konstruktion der Beklagten nicht um eine "Vorrichtung zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole". Sie tut dies einerseits ohne Begründung, andererseits kann das Argument aber auch nicht überzeugen. Die Sprühpistole der Beklagten ist offensichtlich eine Vorrichtung zur Anwendung beim Auftragen von Beschichtungsmaterial umfassend eine Spritzpistole. Damit ist nur die Erfüllung der Merkmale K14-K16 substantiiert bestritten und weiter zu diskutieren.