Die Beklagte macht zudem fehlende erfinderische Tätigkeit im Lichte der EP 0 611 603 (D1) in Kombination mit der US 3,606,170 (D4), der US 3,837,575 (D5) oder mit der US 4,193,546 (D6), geltend. In all diesen Fällen D4-D6 geht es um Mehrkomponenten-Sprühpistolen, das heisst um Sprühpistolen, bei welchen zwei untereinander hoch reaktive flüssige Komponenten in der Pistole möglichst kurz vor dem Auftragen miteinander vermischt werden sollen, so dass sie nach Austritt aus der Pistole, insbesondere beim Auftreffen auf das Objekt oder kurz danach, gut miteinander vermischt eine chemische Reaktion eingehen können. Ziel muss