Auch hier kommt das deutsche Bundespatentgericht zu einem anderen Schluss, wenn es die Kombination mit der D3 beurteilt. Warum die Kombination mit einem Sekundärdokument die Erfindung nahe legen soll wird aber in der Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts nicht detailliert unter Bezugnahme auf die D3 ausgeführt, sondern nur unter Bezugnahme auf ein anderes Dokument D30, das nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Urteil des deutschen Bundespatentgerichts ist entsprechend nicht möglich.