Die D3 stammt nicht aus dem gleichen Gebiet wie die D1, handelt es sich doch hier nicht um eine Pulverauftragspistole, sondern um eine konventionelle Sprühvorrichtung für Flüssigkeiten wie Farben, Pestizide, Waschmittel etc. (vgl. Spalte 1:19-22 sowie Anspruch 1, und die Zusammenfassung, die beide ausdrücklich von Flüssigkeiten sprechen). Damit stellt sich die Frage, ob ausgehend von der D1 betreffend elektrostatische Pulverspritzpistolen der Fachmann zur Lösung einer solchen Aufgabe die D3 betreffend hydraulische Flüssigkeitsspritzpistolen überhaupt hinzugezogen hätte.