Geht man von der D1 aus, lässt sich das objektive Problem so formulieren, dass bei einer einfachen Bauweise der Bedienkomfort und der uniforme Pulverauftrag bei einer elektrostatischen Sprühpistole für Pulver verbessert werden soll. So wird die Aufgabe im Streitpatent ausdrücklich formuliert (vgl. [0002]). Davon abzuweichen, gibt es vorliegend keine Veranlassung, zumal ja auch die D1 bereits im Streitpatent als Stand der Technik genannt ist (Spalte 1:7). Ausgehend von der D1, die zwar die Einbringung von Spülluft offenbart, nicht aber die Spülluftstromreglung speziell anspricht oder als problematisch hervorhebt, ist eine andere und