Zu einem anderen Schluss kommt das Deutsche Bundespatentgericht, verfällt dabei aber einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise. Wenn es argumentiert: "Ein derart häufig und darüber hinaus auch noch leicht zu aktivierender Spülluftstrom vermittelt dem Fachmann jedoch, dass das Spülluftstromreglungselement in seiner unmittelbaren Nähe positioniert sein muss und demzufolge nicht entfernt von der Spritzpistole platziert sein kann, da er die Steuerung der Spülluft zudem individuell und somit manuell vornehmen wird.