Entsprechend gibt es in diesem Dokument D2 keine Offenbarung eines Spülluftstromregelungselements, welches an der Pistole selber angeordnet ist. Damit liegt keine mangelnde Neuheit gegenüber D2 vor. Auch dies deckt sich mit der Beurteilung des Deutschen Bundespatentgerichts. 4.4 Erfinderische Tätigkeit Die Beklagte macht fehlende erfinderische Tätigkeit im Lichte der EP 0 611 603 (D1) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen geltend, konkret argumentiert mit der US 5,381,962 (D3), und nur pauschal Seite 28 O2013_008