Diese Beurteilung deckt sich übrigens mit der Beurteilung des Deutschen Bundespatentgerichts in der Sache 4 Ni 26/13 (EP) vom 29. April 2015. Auch dort wurde erkannt, Anspruch 1 unterscheide sich vom Offenbarungsgehalt der D1 insofern, als die D1 die Merkmale 7.1 (entspricht Merkmal K15 in diesem Verfahren) und 7.2 (entspricht K16 in diesem Verfahren) nicht offenbare. Die D2 beschreibt eine grundsätzlich gattungsgleiche Sprühpistole. Dabei gibt es einen Abzug 36, welcher in einer ersten Position ein erstes Ventil öffnet, welches einen gezielten Luftstrom über die Kanäle 51 in der Düse veranlasst (vgl. Figur 2 und 3 sowie insbesondere Spalte 1:51-54).