Die D1 wurde bereits im europäischen Prüfungsverfahren berücksichtigt und wird in der Einleitung des Streitpatents in [0001] als Stand der Technik gewürdigt. Das Streitpatent hält fest, dass die D1 alle Merkmale des Oberbegriffs offenbart, was unstrittig ist. Wie die Beklagte selber festhält, legt die D1 ausdrücklich nicht fest, wo die Mittel für die Steuerung der Spülluft angeordnet sind. Tatsächlich findet sich in Spalte 8:5-8 der D1 nur ein allgemeiner Hinweis, dass entsprechende Ventile zur Steuerung der Spülluft angeordnet sein können, nicht aber, wo diese angeordnet sind und wie sie betätigt werden können (automatisch oder manuell).